Rechtsanwalt Medizinrecht Leipzig

Notärzt*in im Nebenjob?

Viele Notärzt*innen sind nur nebenberuflich tätig. Nachdem das Bundessozialgericht die früher üblichen Honorarmodelle gekippt hat sind Notärzt*innen reglemäßig „abhängig beschäftigt“. Um die Tätigkeit dennoch attraktiv zu halten, hat der Gesetzgeber mit § 23 c Abs. 2 SGB IV eine Sonderregelung geschaffen, wonach keine Beiträge zur gestezlichen Rentenversicherung abgeführt werden müssen (und dürfen).

Für manche Notärzt*innen kann es aber interessant sein, aus dem Verdienst dennoch fürs Alter vorzusorgen – durch Beiträge zum Versorgungswerk. Je nach Satzung ist das möglich. Wie das funktioniert und worauf Notärzt*innen im Nebenjob sonst noch achten sollten, stelle ich in meinem aktuellen Beitrag im Deutschen Ärzteblatt dar.

Weitergehende Informationen zu der Frage, wann eine Nebentätigkeit einer niedergelassenen Ärzt*in z.B. im Krankenhaus sozialvesicherungsfrei oder -pflichtig ist, finden Sie hier.

Leipzig, im November 2025

RA Dr. Nölling