Rechtsanwalt Medizinrecht Leipzig

Ärztliches Werberecht: Vorsicht auf Social Media!

Die Zeiten, in denen das ärztliche Werberecht fast ausschließlich aus Verboten bestand, sind lange vorbei. Seit der grundlegenden Liberalisierung durch den Ärztetag 2002 und die begleitende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich das Bild gewandelt. Dennoch gelten für Ärztinnen und Ärzte weiterhin vergleichsweise strenge Regelungen – auch in den sozialen Medien.

Welche Regeln gelten?

Das ärztliche Werberecht basiert auf drei Säulen. Die wichtigste sind die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Kern ist zum einen der jeweiligen § 27. Dieser erlaubt zwar „sachliche berufsbezogene Informationen“, untersagt jedoch explizit „berufswidrige Werbung“ in eigener Sache. Dazu zählt insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 Abs. 3 S. 2 MBO-Ä). § 3 der Berufsordnungen untersagt die „unlautere Drittwerbung“.

Die zweite Säule bildet das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es ist deutlich strenger als das Berufsrecht, da es den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt. Besonders relevant für Onlineaktivitäten ist § 11 HWG, der die Werbung gegenüber Laien (Patienten) stark einschränkt. So ist beispielsweise die Verwendung von Patientengeschichten oder Empfehlungen durch Ärzte für bestimmte Arzneimittel oder Medizinprodukte gegenüber Laien verboten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG).

Schließlich sind als dritte Säule auch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Danach sind z.B. irreführende oder vergleichende Werbeaussagen verboten bzw. unterliegen strengen Begrenzungen. Zudem können über diesen „Umweg“ auch Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale gegen Verstöße gegen die Regelungen der Berufsordnung vorgehen.

You are always a doctor – Das ärztliche Werberecht gilt auch online

In sozialen Netzwerken wie Instagram oder LinkedIn verschwimmen die Grenzen zwischen Privatem und Beruflichem. Dabei gilt mit der Bundesärztekammer (Handreichung „Arztinnnen und Ärzte in sozialen Medien): „You are always a doctor“. Wer im Netz als Arzt erkennbar ist (etwa durch die Fachbezeichnung im Profil), wird an seinem Berufsstatus gemessen, auch wenn es sich um ein privates Konto handelt.

Auch wenn LinkedIn vornehmlich zur professionellen Vernetzung und Darstellung fachlicher Expertise genutzt wird, kann bereits ein „Like“ oder ein unbedachter Kommentar berufsrechtliche Konsequenzen haben, wenn die notwendige Sachlichkeit fehlt. Besondere Vorsicht gilt bei visueller Kommunikation: Bilder in Berufskleidung sind zwar grundsätzlich erlaubt, dürfen aber nicht marktschreierisch wirken.

Das Verbot von „Vorher-Nachher-Bildern“ bei medizinisch nicht indizierten plastisch-chirurgischen Maßnahmen, ist dabei nur das bekannteste Beispiel. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24) hat klargestellt, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Bilder bei solchen Eingriffen (wozu auch Hyaluron-Unterspritzungen zählen) absolut unzulässig sind (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG). Dieses Verbot greift auch, wenn die Bilder im Rahmen einer „Insta-Story“ nicht unmittelbar aufeinander, sondern mit größerem zeitlichem Abstand folgen (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2025 – 6 U 40/25), erst nach Registrierung zugänglich sind (OLG Koblenz, Urt. v. 08.06.2026 – 9 U 1362/15) oder wenn keine echten Personen, sondern schematische Zeichnungen verwendet werden (BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – I ZR 77/24).

Fremdwerbung – das unterschätzte Risiko

Im werberechtlichen Fokus steht insbesondere die Tätigkeit als „Medfluencer“. Unternehmen treten an Ärzte heran, um Produkte – von Nahrungsergänzungsmitteln bis zu Medizintechnik – zu bewerben. Hier setzt das Berufsrecht eine klare Grenze: § 3 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä untersagt die „unlautere“ Werbung für gewerbliche Zwecke als Ärzt*in. Durch dieses Verbot soll das Vertrauen der Patienten darauf, dass medizinische Empfehlungen neutral und nicht kommerziell motiviert sind, geschützt werden. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2025 – 14 O 19/25 KfH – nicht rechtskräftig) untersagt einem Assistenzarzt, unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung für Drittunternehmen zu werben. Der Arzt hatte auf seinem Instagram-Profil Fotos und Videos veröffentlicht, in denen er sich für eine Einladung eines Kosmetikunternehmens zu einer Reise bedankte und die Knopfzellen eines Batterie-Herstellers lobte. Das Gericht sah darin eine nach § 3 Berufsordnung verbotene Fremdwerbung, da der Arzt seine medizinische Autorität nutzte, um den Produkten einen Vertrauensvorsprung zu verschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt für diese Empfehlung bezahlt wurde. Nicht entscheiden musste das Gericht daher die Frage, ob die konkrete Werbung darüber hinaus auch „anpreisend“ und damit nach § 27 Abs. 3 S. 4 MBO-Ä verboten war

Die Falle der Fahrlässigkeit: Stolz auf das neue Gerät oder die neue Behandlungsmethode

Besonders tückisch sind Situationen, in denen Ärztinnen und Ärzte – oft aus Stolz auf ihre moderne Ausstattung – zu Werbeträgern für Dritte werden. Ein klassisches Szenario: Das Team postet ein Foto des neuen MRT-Scanners oder eines hochmodernen Lasers auf LinkedIn oder Instagram. Wenn dabei der Markenname des Herstellers prominent im Bild ist oder das Unternehmen im Beitrag genannt oder verlinkt („getaggt“) wird, stellt dies bereits als unzulässige Fremdwerbung im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 4 MBO-Ärzte dar. Sofern daher über technische Neuerungen informiert werden soll (was sachlich zulässig ist), sollte Markennamen und Logos konsequent unkenntlich gemacht oder durch neutrale Fachbegriffe ersetzen. Ein „Tap-Tag“ auf die Seite eines Medizintechnik-Herstellers wird von Wettbewerbsverbänden wie der Wettbewerbszentrale im Zweifel als abmahnfähige Schleichwerbung eingestuft.

Konsequenzen bei Verstößen

Werbung ist im ärztlichen Bereich kein Kavaliersdelikt. Die Sanktionen reichen von berufsrechtlichen Rügen und Geldbußen durch die Landesärztekammern bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Klagen. Besonders kostspielig sind Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße gegen das HWG können zudem als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden; bei vorsätzlicher Irreführung drohen im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 14 HWG.

Checkliste für die Praxis

Um rechtssicher zu agieren, sollten vor jedem Post und jeder Website-Änderung folgende Punkte geprüft werden:

  1. Sachlichkeit: Ist die Information objektiv, neutral und nachprüfbar? (Superlative vermeiden).
  2. Fremdwerbeverbot: Erhält ein Dritter (Medizinprodukte-Hersteller, Pharmafirma) durch meinen Beitrag einen (unzulässigen) Werbevorteil? (Logos prüfen, keine Markennennung).
  3. HWG-Check: Richtet sich die Aussage (auch) an Laien? Wenn ja (wie (fast) immer im Internet): Insbesondere § 11 HWG beachten
  4. Datenschutz: Liegt für jedes Patientenbild eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung vor?

Zu diesem Thema gibt es auch einen Beitrag im Deutschen Ärzteblatt, Heft 4, 2026

Dr. iur. Torsten Nölling

Fachanwalt für Medizinrecht

www.ra-noelling.de