Rechtsanwalt Medizinrecht Leipzig

Die Approbation reicht für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent

Vertragsärzte können im Rahmen der Aus- und Weiterbildung, zur Erziehung von Kindern oder während der Pflege eines nahen Angehörigen einen Vertreter oder Assistenten beschäftigen. Die Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Assistenten werden in § 32 Absatz 2 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt.

Bisher wurde über die Frage der Voraussetzungen zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten viel gestritten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben regelmäßig verlangt, dass der Sicherstellungsassistent über die gleiche Facharztqualifikation verfügt wie der Vertragsarzt. Mitunter wurden auch Ärzte in fortgeschrittener Weiterbildung akzeptiert.

Die Entscheidung des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2023 (S 43 KA 98/22)

Das Sozialgericht München hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2023 (S 43 KA 98/22) die Frage entschieden, ob ein Sicherstellungsassistent die gleiche Facharztbezeichnung benötigt, wie der Vertragsarzt.

Zurecht hat das Sozialgericht München festgestellt, dass die ärztliche Approbation als Qualifikation ausreicht und der Sicherstellungsassistent nicht die gleiche Facharztbezeichnung benötigt wie der Vertragsarzt.

Anders ist dies bei einem Vertreter. Dort setzt § 32 Absatz 1 Satz 5 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Ärzte-ZV neben der Approbation auch die abgeschlossene Weiterbildung im gleichen Fachgebiet wie der Vertragsarzt voraus.

Diese Voraussetzungen können jedoch nicht auf den Assistenten übertragen werden. Ein Vertreter und ein Assistent sind voneinander zu unterscheiden. Ein Vertreter, führt die Praxis des Vertragsarztes bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit weiter. Ein Assistent wird gleichzeitig mit dem Vertragsarzt oder neben diesem unter (An-)Leitung und Aufsicht des Vertragsarztes tätig. Der Assistent führt die Praxis nicht allein, sondern unter Aufsicht des Vertragsarztes. Aus diesem Grund müssen auch nicht die gleichen Anforderungen, wie bei einem Vertreter gelten.

Kira Tirpitz

Rechtsreferendarin