Vertretung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich
Ob wegen eines Urlaubs oder Krankheit – früher oder später wird die Vertretung von Privatärzten und Vertragsärzten für jeden ambulant tätigen Arzt relevant. So trivial diese Situation ist, so zahlreich sind die rechtlichen Fallstricke im Gesundheitswesen. Bedeutende Unterschiede gibt es zwischen den Regeln bei Privatärzten und den Bestimmungen des Vertragsarztrechts. Entscheidend ist auch, ob der zu vertretende Arzt in einer Einzelpraxis, einer BAG oder einem MVZ tätig ist. Besonderheiten gibt es auch im Bereich der Psychotherapie. Von großer Aktualität ist zudem die ausführlich behandelte Frage, ob und gegebenenfalls wie ein Vertreter beschäftigt werden kann, ohne dass diese Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gilt.
Was dabei zu beachten ist, haben Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. iur. Torsten Nölling und Frau cand. iur. Lisa-Marie Büchner in einem aktuellen Beitrag in der „Gynäkologie“ umfassend dargestellt. Schließlich wurde de lege ferenda auch der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der vertragsärztlichen Vertretungsregelungen (Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte) berücksichtigt.
Nölling, T., Büchner, LM., Wie sich Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vertreten lassen können. Gynäkologie (2023).