Personalvorgaben in G-BA-Richtlinien
Die Bedeutung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Akteure im Gesundheitswesen ist immens. Werden die Personalvorgaben der G-BA-Richtlinien nicht eingehalten, erhalten die Leistungserbringer keine Vergütung, wie das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat. Doch was gilt, wenn die Struktur- und Personalvorgaben in einer Richtlinie nicht kongruent sind?
Am Beispiel der MHI-Richtlinie und den darin enthaltenen Vorgaben zur Bereitsstellung einerseits einer Herz-Lungen-Maschine, andererseits der für deren Bedienung zwingend erforderlichen Perfusionist:innen (Kardiotechniker:innen) komme ich zu dem Ergebnis, dass die strengere Vorgabe gelten muss. Nur so kann der Sinn und Zweck der G-BA-Richtlinie, eine möglichst hohe Behandlungsqualität zu gewährleisten, erreicht werden.
Nachzulesen ist das alles open access in der aktuellen Kardiologie.
Rechtsanwalt Dr. Torsten Nölling
Fachanwalt für Medizinrecht