Rechtsanwalt Medizinrecht Leipzig

Das Unkündbarkeits-Privileg nach § 34 Abs. 2 TVöD kann bei Wechsel des Arbeitgebers nicht „mitgenommen“ werden

BAG, Urt. v. 22.02.2018 – 6 AZR 137/17

Langgediente TVöD-Mitarbeiter sind unkündbar

Für langgediente Arbeitnehmer sieht der TVöD lange Kündigungsfristen vor. Dieser Schutz führt soweit, dass bei über 15-jähriger Beschäftigungszeit und einem Lebensalter von mind. 40 Jahren die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, § 34 Abs. 2 S. 2 TVöD.

Die Entscheidung des BAG, , Urt. v. 22.02.2018 – 6 AZR 137/17

Gegenstand der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war nun, ob diese Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 2 S. 2 TVöD bei dem aktuellen Arbeitgeber erfolgt sein muss oder ob auch eine Vorbeschäftigung bei einem anderen TVöD-gebundenen Arbeitgeber anzurechnen ist. Hintergrund des Streits ist eine nicht eindeutige Regelung im § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 TVöD.

Wechsel des Arbeitgebers führt zu Verlust der Unnkündbarkeit

Das BAG hat mit der aktuellen Entscheidung zugunsten der Arbeitgeber entschieden. Damit ist klargestellt, dass bei einem Wechsel des Arbeitnehmers, z.B. von einem TVöD-Krankenhaus zu einem anderen TVöD-Krankenhaus, die Vorbeschäftigungszeit nicht auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (und damit auch auf die sonstigen Kündigungsfristen) nach § 34 TVöD anzurechnen ist. Diese Entscheidung verdient bei objektiver Betrachtung Zustimmung. Andernfalls wäre die Einstellung eines Arbeitnehmers ab dem 40. Lebensjahr, der bereits in einem anderen TvöD-Betrieb gearbeitet hat, für einen tarifgebundenen Arbeitgeber höchstriskant, da er faktisch regelmäßig einen unkündbaren Arbeitnehmer einstellen müsste. Dies würde letztlich auch die beruflichen Perspektiven für die Arbeitnehmer stark verengen, da aus Sicht der Arbeitgeber Bewerber ohne TVöD-Hintergrund attraktiver wären.

Rechtsanwalt Torsten Nölling

Fachanwalt für Medizinrecht

Der Beitrag ist zuerst erschienen in: Kardiotechnik, 2018, S. 89.