Rechtsanwalt Medizinrecht Leipzig

G-BA ändert Zweitmeinungsrichtlinie entsprechend den Vorgaben des BMG

Mit Beschluss vom 18.10.2018 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf die Beanstandung der Zweitmeinungsrichtliche durch das Bundesministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz (BMG) reagiert und diese Richtline an zwei Stellen geändert.

Nunmehr ist der zur Zweitmeinung konsultierte Arzt berechtigt, die von ihm für die Erbringung der Zweitmeinung für erfordelrich gehaltenen Befunde selbst zu erheben. Dabei kommt es nach dem aktuellen Beschluss nicht auf den Grund für das Fehlen dieser Befunde an. Berücksichtigt werden müssen nur solche Befunde, die der Patient dem Zweitmeiner vorlegt. Damit trifft den Zweitmeiner nicht die Pflicht, selbst bei dem indikationsstellenden Arzt oder andernorts Befunde anzufordern. Vorsicht ist aus allgemeinen Vorschriften (z.BV. WANZ-Kriterien des § 12 SGB V) und insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes aber bei Verfahren geboten, die zu einer Patientengefährdung führen (können), z.B. bei iniosierender Strahlung.

Korrespondierend zu dieser Befugniserweiterung des Zweitmeiners, eigenständig die fehlenden Befunde zu erheben und nicht mehr – wie bisher vorgesehen – den Patienten zu diesem Zweck an den indikationsstellenden Arzt zurückzuverweisen, wurde die Regelung des § 8 Abs. 6 S. 2 ZM-RiLI gestrichen, wonach eine Zweitmeinung auch dann als erbracht gelten (und damit abrechenbar sein) sollte, wenn sie (allein) wegen fehlender Befunde nicht erbracht werden konnte.

Nach dieser Umsetzung der ministerialen Beanstandung durch den G-BA ist nunmehr mit einem baldigen Inkrafttreten der Zweitmeinungsrichtlinie zu rechnen.

Für umfassende Informationen zu der Zweitmeinungsrichtlinie lesen Sie bitte hier und hier.

Rechtsanwalt Torsten Nölling

Fachanwalt für Medizinrecht